Debcon ist bekannt für seine Kreativität bei der Formulierung neuer Zahlungsaufforderungen. Dabei sind schon unpassende, wenig seriöse Anschreiben entstanden. Zurzeit versucht es Debcon auf andere Weise: ein kurzer Klageentwurf soll den Eindruck erwecken, dass ein Gerichtsverfahren unmittelbar bevorsteht, in dem der Schuldner natürlich verurteilt werden wird.
Tatsächlich ist der zweiseitige Schriftsatz kaum geeignet, vor Gericht zum Erfolg zu führen. Aber das bleibt dem Abgemahnten natürlich verborgen. Die Anforderungen der Zivilprozessordnung sind den wenigsten Laien bekannt. Auch in der Sache spricht viel dafür, dass eine Klage keinen Erfolg hätte. Betroffen sind nämlich vor allem Fälle aus dem Jahr 2009. Ansprüche sind nach der ganz überwiegenden Meinung der Gerichte dann aber bereits verjährt.
Nach unserer bisherigen Einschätzung wird aber in den wenigsten Fällen tatsächlich eine Klage eingereicht werden. Zuweilen hatte Debcon für Mandanten Mahnbescheide beantragt, aus denen nach Einspruch nicht weiter vorgegangen wurde. Es gab auch Fälle, in denen Mandanten sich nicht wehrten, und ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen wurde. Nach Einspruch gegen diesen war Debcon gehalten, den Anspruch schlüssig zu begründen. Dies gelang Debcon jedoch nicht. Unmittelbar vor dem Termin nahm Debcon die Klage dann zurück.
Ob tatsächlich Klagen eingereicht werden, bleibt abzuwarten; nach der bisherigen Erfahrung ist eher nicht damit zu rechnen. Immerhin ist die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auch für den Kläger mit erheblichen Kostenrisiken verbunden, die die meisten Rechtsinhaber nicht tragen wollen. Erst recht gilt dies, wenn die Ansprüche zum Zwecke des Einzugs an Dritte, wie z.B. Debcon, abgetreten wurden. Dann lassen sich wirtschaftliche Risiken in dieser Höhe kaum noch rechtfertigen.
Ignorieren sollte man die Schreiben von Debcon dennoch nicht. Besser ist es, die Ansprüche zurückzuweisen und Debcon aufzufordern, mit deren Geltendmachung aufzuhören.