OLG Hamburg schützt Inhaber eines Familienanschlusses

Der Inhaber eines Internetanschlusses, den mehrere Familienmitglieder nutzen, muss nicht nachweisen, wer der Täter war. Dies hat das OLG Hamburg am 02.02.2015 entschieden (Az: 5 W 47/13) und damit die „Bearshare“-Rechtsprechung des BGH umgesetzt..

Wenn feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie z.B. ein Film oder eine Musikalbum, von einem bestimmten Internetanschluss aus in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich bereitgestellt wird, fällt der Verdacht der Täterschaft zunächst einmal auf den Anschlussinhaber, wie der BGH vor einigen Jahren in seine Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ entschieden hatte. Der Anschlussinhaber kann sich aber dieses Verdachts entledigen, indem er Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass er nicht der Täter war.

Das OLG Hamburg verlangt dazu, dass der Anschlussinhaber sich dazu äußert, „ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus – von ihm oder von dritten Personen – öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen“.

Nicht dazu gehören nach der aktuellen Entscheidung die Fragen:

  • Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden?
  • Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum?
  • Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt?
  • Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Das Landgericht, dessen Entscheidung vom OLG Hamburg gekippt wurde, hatte beanstandet, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten.

das OLG Hamburg hat demgegenüber festgestellt, dass es zur Entlastung ausreicht, wenn während des fraglichen Zeitraums Dritte überhaupt die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu benutzen.

„Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. … Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. “

Im Sinne der Abgemahnten ist es zu hoffen, dass die zahlreichen Amtsgerichte in Deutschland, die zwischenzeitlich mit Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings zu tun haben, sich dieser Linie anschließen und davon ablassen, aufgrund des prozessualen Drucks der immer aggressiver vorgehenden Rechtsinhaber die Anschlussinhaber und ihre Familien über alle Details ihres Familienlebens auszuquetschen und den Täter ans Messer zu liefern.

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