Abmahnung: Markenrechtsverletzung wegen Nutzung eines Karomusters – Verwechslungsgefahr mit Burberry-Check?

Vor kurzem hat uns eine Onlinehändlerin kontaktiert, die von der Kanzlei CBH eine Abmahnung der Burberry Limited wegen Markenverletzung erhalten hat.

Was wirft die Kanzlei CBH in ihrer Abmahnung für Burberry vor?

Die Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner aus Hamburg vertritt die Burberry Limited und macht in deren Namen eine angebliche Markenrechtsverletzung geltend.

Grundlage ist das Burberry-Check, das Karomuster, welches häufig auf Produkten des Labels Burberry aus Großbritannien zu finden ist. Dieses Muster ist als Unionsmarke für sämtliche Länder der Europäischen Union in das Markenregister eingetragen und seit 1999 als Marke geschützt. Folgende Waren umfasst der Markenschutz des hellbraun, beige, weiß, rot und schwarz karrierten Musters:

  • 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Dokumentenkoffer; Badetaschen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kleidersäcke für die Reise; Handtaschen; Tornister [Ranzen]; Brieftaschen; Geldbörsen; Rucksäcke; Rucksäcke; Schultaschen; Schultaschen; Einkaufstaschen; Handkoffer [Suitcases]; Kosmetikkoffer; Taschen mit Rollen.
  • 24 Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken.
  • 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Die Abgemahnte vertreibt über ihren Onlineshop unter anderem Stoffe. Der Vorwurf in der Abmahnung lautet nun, dass sie Bänder vertreibe, auf denen ein dem Burberry-Check angeblich sehr ähnliches Karomuster abgebildet sei. Aufgrund dieses „hochgradigen Ähnlichkeitsgrades“ verletze unsere Mandantschaft die Markenrechte der Burberry Limited. Aufgrund dieser angeblichen Produktnachahmung werde der gute Ruf ausgebeutet und die Wertschätzung in unagemessener Weise ausgenutzt.

Was fordert die Kanzlei CBH für Burberry in der Abmahnung?

Burberry lässt die Abgemahnte aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung durch iher Anwälte CBH auffordern, das Anbieten und Inverkehrbringen dieser Bänder zu unterlassen. Hierzu soll sie innerhalb einer Woche ab Erhalt des Abmahnschreibens eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, welche sie ein Leben lang bindet. Außerdem wird sie aufgefordert innerhalb derselben Frist Auskünfte zur Herkunft der Ware und zum Lieferanten, beziehunsgweise der Lieferkette zu geben, unter Vorlage sämtlicher Lieferscheine und Rechnungen. Zudem wird Sie zur Übersendung sämtlicher noch vorhandener Bänder zum Zwecke der Vernichtung aufgefordert, sowie zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Wie reagiere ich richtig auf eine markenrechtliche Abmahnung von Burberry?

Bei Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei CBH wegen Markenverletzung sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern das Schreiben in Ruhe durchlesen.

  • Hinterfragen Sie sämtliche Vorwürfe, die Burberry erhebt, genau und prüfen Sie vorab, ob die diese überhaupt gerechtfertigt sein könnten.
  • Notieren Sie sich die gesetzten Fristen.
  • Nehmen Sie das Schreiben ernst und ignorieren Sie es auf keinen Fall. Verstreichen nämlich die Fristen tatenlos, wird Burberry die Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gerichtlich geltend machen. Die Kosten, die in einem Markenrechtsprozess entstehen, sind dabei weitaus höher und können leicht in die Tausende gehen.
  • Suchen Sie sich zeitnah, nach Erhalt der Abmahnung Rechtsbeistand bei einem Experten, welcher auf den Bereich gewerblicher Rechtsschutz oder Markenrecht spezialisiert ist, idealerweise eine Kanzlei mit einem Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Häufig kann man bei solchen Fällen ein Gerichtsverfahren abwenden und die Angelegenheit vorgerichtlich klären. Guter rechtlicher Rat ist hierbei unerlässlich.

Kompetente anwaltliche Unterstützung

Sollten Sie daher auch von CBH eine Abmahnung der Burberry Limited erhalten haben oder sich sonst mit Vorwürfen in Bezug auf das Markenrecht konfrontiert sehen, schreiben Sie uns einfach. Wir wenden uns ganz konkret an Einzelhändler und Onlienshopbetreiber: Nicht selten werden solche Abmahnungen zu wirklichen Existenzbedrohungen. Um eine solche Situation zu vermeiden und sich bestmöglich abzusichern, beraten wir Sie gerne hinsichtlich der aktuellen rechtlichen Vorgaben. Hierzu bieten wir Ihnen – in einem unverbindlichen Erstgespräch – gerne passende Pauschalpreise an. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 0800 12 12 002 oder Kontaktformular, wir melden uns umgehend bei Ihnen!

Beitragsbild: Giorgio Galeotti / modified / Lizenz: Creative Commons Attribution 3.0 Unported

Abmahnung Bernd Gucia für Catprint Media wegen Uli Stein Bild

Abmahnung Uli Stein Catprint Media Bernd Gucia

Als Hundefan ist der bekannte Zeichner Uli Stein für seine witzigen Cartoons (nicht nur) von Vierbeinern bekannt. Entsprechend beliebt sind seine Werke, und schnell werden sie ohne Gedanken an die Rechtslage im Internet benutzt.

Abmahnung Catprint Media durch Rechtsanwalt Bernd Gucia

Uns liegt eine Abmahnung vor, die Rechtsanwalt Bernd Gucia aus Hannover für die CATPRINT MEDIA GmbH ausgesprochen hat. Uli Stein lässt von dieser Firma laut Abmahnung seit 01.08.1997 die Rechte an seinen Cartoons auswerten. Catprint Media verfolgt Urheberrechtsverletzungen an diesen Bildern.

Was ist vor der Abmahnung des Uli Stein-Cartoons passiert?

Dem Verletzer wird vorgeworfen, einen Cartoon im Internet, konkret auf einer Facebook-Seite, gepostet zu haben, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Was verlangt Rechtsanwalt Bernd Gucia in der Abmahnung?

Rechtsanwalt Gucia verlangt vom vermeintlichen Verletzer

  • die in der Anlage vorbereitete Unterlassungerklärung in rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben;
  • Auskunft zu erteilen, weit wann und in welchem Umfang das Werk wie in der Abmahnung beschrieben öffentlich zugänglich gemacht wurde;
  • die Daten zur Nutzungszeit zu sichern;
  • sowie die unberechtigte Nutzung des Werkes von Uli Stein einzustellen.

Dies alles soll innerhalb von knapp zwei Wochen erfüllt werden.

Schadensersatz (Lizenzgebühren) und die Erstattung von Anwaltskosten werden in der ersten Abmahnung noch nicht gefordert.

Was ist bei einer Abmahnung von RA Gucia für Catprint Media / Uli Stein zu tun?

Grundsätzlich sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ernst zu nehmen. Sehr häufig sind sie dem Grunde nach berechtigt, weswegen sie keinesfalls ignoriert werden sollten.

Dennoch gibt es viele Punkte an einer Abmahnung von Bernd Gucia zu prüfen und zu beachten. Dies betrifft etwa die Frage, ob man überhaupt verantwortlich ist, ob der Sachverhalt zutrifft, sowie ob die Ansprüche dem Grunde nach und inhaltlich gerechtfertigt sind. Insbesondere betrifft dies

  • die Formulierung der Unterlassungserklärung und
  • die Höhe der geforderten Zahlungsbeträge.

Bei einer Fehleinschätzung und einer ungeschickten Reaktion können hier leicht Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro entstehen.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich und bieten Ihnen die Beratung zum Pauschalpreis an. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 0800 12 12 002 oder Kontaktformular, wir melden uns umgehend bei Ihnen!

 

EuGH: Streaming Videos anschauen ist illegal. Muss ich jetzt Angst vor einer Abmahnung haben?

Es hat eingeschlagen wie eine Bombe: Der EuGH hat nun entschieden, dass nicht nur das Streamen selbst, sondern auch das Betrachten eines Streams illegal ist.

Bisherige Rechtslage zum Streaming

Keine Frage war schon bisher, dass es illegal ist, Videos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers per Stream zur öffentlichen Wiedergabe bereitzustellen.

Bisher waren die Juristen allerdings davon ausgegangen, dass das reine Betrachten eines gestreamten Videos keine Urheberrechtsverletzung ist. Das beruhte auf der Annahme, dass der User den Film nicht kopiert und auch nicht öffentlich wiedergibt. Zwei Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz werden in diesem Rahmen immer wieder genannt: § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen regelt, und § 53 Abs. 1 UrhG.

Nach § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die

„flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

Bisher wurde angenommen, dass die Kopien, die während des Betrachtens des Streams im Cache des eigenen Computers entstehen, deswegen urheberrechtlich ohne Belang sind. Selbst wenn dies nicht so wäre, könne man sich aber auf das Recht zur Privatkopie stützen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nämlich zulässig

„einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Es kommt daher auf die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Vorlage an – meist wurde bisher davon ausgegangen, dass Dienste wie Youtube oder Vimeo nicht offensichtlich rechtswidrig sind, anders aber die Portale, die Filme kostenlos anbieten, die sich aktuell in der kommerziellen Auswertungskaskade befinden.

Die Entscheidung des EuGH

Nun stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 26.05.2017 klar, dass die Vervielfältigungen, die beim Streaming auf dem eigenen Gerät entstehen, der Kontrolle des Urheberrechts voll unterliegen.

In seiner Pressemeldung Nr. 40/17 vom 26.04.2017 führt der EuGH aus:

„Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.“

Der EuGH stellt sich damit klar gegen die bisherige Annahme (s. o.), dass die Speicherung im Cache urheberrechtlich frei wäre.

Genauer sagt er:

„Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.“

Aus der Aussage, der Erwerber verschaffe sich den Zugang „in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot“, d. h. für ihn sei die Rechtswidrigkeit des Angebots offensichtlich, lässt sich darüber hinaus auch entnehmen, dass auch die Inanspruchnahme des (deutschen) Rechts zur Privatkopie in einer derartigen Konstellation nicht mehr möglich sein wird.

Bleibt das Streaming-Anschauen in Deutschland erlaubt?

Es kommt drauf an. Wenn man Angebote wahrnimmt, die nicht offensichtlich rechtswidriges Material bereitstellen, dann ja. Denn trotz der urheberrechtlichen Relevanz der Kopien, die das Streaming erzeugt, kann sich der Nutzer dann auf das Recht zur Privatkopie aus § 53 UrhG berufen (s. o.).

Kein Schlupfloch lässt der EuGH jetzt noch Nutzern, soweit es um die Nutzung von Portalen geht, die vor allem die aktuellen  Blockbuster, beliebte Serien und andere kommerzielle Filme kostenlos zum Betrachten per Streaming bereitstellen; hierunter könnten kinox.to, movie4k.to und ähnliche Angebote fallen.

Kommt jetzt eine Abmahnwelle?

Abmahnungen werden die Nutzer höchstwahrscheinlich dennoch nicht bekommen. Denn sie können kaum ermittelt werden. Dies könnte nur über die IP-Adresse des Anschlussinhabers erfolgen. Doch nur dem Betreiber eines Streaming-Dienstes sind die IP-Adressen der Nutzer bekannt, die einen Stream angesehen haben. Oft speichern die Streamingdienste die IP-Adressen jedoch nicht.

Selbst wenn es der Polizei gelänge, die Server des Dienstes durch eine Razzia sicherzustellen, ist es daher unwahrscheinlich, dass die Anschlussdaten noch ermittelt werden können. Den Fokus werden die Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung ohnehin auf diejenigen legen, die Filme hochladen oder dem Streamingportal zur Verfügung stellen.

Wenig wahrscheinlich ist eine Durchsuchung mit Sicherstellung von IP-Daten aufgrund des Antrages eines Rechtsinhabers. Die Strafverfolgungsbehörden werden diesbezüglich regelmäßig nicht mehr tätig, weil hierzu das Auskunftsverfahren nach dem Urheberrechtsgesetz gedacht ist. Dieses setzt aber die Bekanntheit der IP-Adressen beim Rechtsinhaber schon voraus.

Die IP-Adressen der Nutzer ändern sich im übrigen meist täglich und werden in der Regel nach dem Verbindungsende oder nach wenigen Tagen gelöscht.

Dass es im Rahmen der Redtube-Abmahnwelle vor wenigen Jahren doch möglich wurde, Abmahnungen an Nutzer zu senden, lag an dem Zusammentreffen mehrerer Umstände: Zum einen war vermutlich eine Falle gestellt worden, weil die IP-Nummer des Nutzers durch einen Zwischenlink erfasst wurde, und zum anderen an der irrtümlichen Freigabe von IP-Nummern durch das Landgericht Köln, dem zunächst vorgespiegelt wurde, es handele sich um einen ähnlichen Fall wie beim Filesharing.

Was droht bei einer Abmahnung?

Anwälte würden in einem Streaming-Einzelfall höchstwahrscheinlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, außerdem die Erstattung von Anwaltskosten und eine Schadensersatzzahlung. Anders als in Filesharing-Fällen könnte letztere nur den Preis eines einmaligen Betrachtens des Films ausmachen, teils also nur Beträge um zehn Euro. Anwaltskosten können bei Ansprüchen gegen Privatpersonen nur aus einem Streitwert von 1000 Euro gefordert werden, das sind ca. 160 Euro.

OLG Hamburg schützt Inhaber eines Familienanschlusses

Der Inhaber eines Internetanschlusses, den mehrere Familienmitglieder nutzen, muss nicht nachweisen, wer der Täter war. Dies hat das OLG Hamburg am 02.02.2015 entschieden (Az: 5 W 47/13) und damit die „Bearshare“-Rechtsprechung des BGH umgesetzt..

Wenn feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie z.B. ein Film oder eine Musikalbum, von einem bestimmten Internetanschluss aus in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich bereitgestellt wird, fällt der Verdacht der Täterschaft zunächst einmal auf den Anschlussinhaber, wie der BGH vor einigen Jahren in seine Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ entschieden hatte. Der Anschlussinhaber kann sich aber dieses Verdachts entledigen, indem er Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass er nicht der Täter war.

Das OLG Hamburg verlangt dazu, dass der Anschlussinhaber sich dazu äußert, „ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus – von ihm oder von dritten Personen – öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen“.

Nicht dazu gehören nach der aktuellen Entscheidung die Fragen:

  • Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden?
  • Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum?
  • Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt?
  • Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Das Landgericht, dessen Entscheidung vom OLG Hamburg gekippt wurde, hatte beanstandet, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten.

das OLG Hamburg hat demgegenüber festgestellt, dass es zur Entlastung ausreicht, wenn während des fraglichen Zeitraums Dritte überhaupt die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu benutzen.

„Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. … Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. “

Im Sinne der Abgemahnten ist es zu hoffen, dass die zahlreichen Amtsgerichte in Deutschland, die zwischenzeitlich mit Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings zu tun haben, sich dieser Linie anschließen und davon ablassen, aufgrund des prozessualen Drucks der immer aggressiver vorgehenden Rechtsinhaber die Anschlussinhaber und ihre Familien über alle Details ihres Familienlebens auszuquetschen und den Täter ans Messer zu liefern.

Debcon: Klageentwurf als Druckmittel – muss man jetzt Angst haben?

Debcon ist bekannt für seine Kreativität bei der Formulierung neuer Zahlungsaufforderungen. Dabei sind schon unpassende, wenig seriöse Anschreiben entstanden. Zurzeit versucht es Debcon auf andere Weise: ein kurzer Klageentwurf soll den Eindruck erwecken, dass ein Gerichtsverfahren unmittelbar bevorsteht, in dem der Schuldner natürlich verurteilt werden wird.

Tatsächlich ist der zweiseitige Schriftsatz kaum geeignet, vor Gericht zum Erfolg zu führen. Aber das bleibt dem Abgemahnten natürlich verborgen. Die Anforderungen der Zivilprozessordnung sind den wenigsten Laien bekannt. Auch in der Sache spricht viel dafür, dass eine Klage keinen Erfolg hätte. Betroffen sind nämlich vor allem Fälle aus dem Jahr 2009. Ansprüche sind nach der ganz überwiegenden Meinung der Gerichte dann aber bereits verjährt.

Nach unserer bisherigen Einschätzung wird aber in den wenigsten Fällen tatsächlich eine Klage eingereicht werden. Zuweilen hatte Debcon für Mandanten Mahnbescheide beantragt, aus denen nach Einspruch nicht weiter vorgegangen wurde. Es gab auch Fälle, in denen Mandanten sich nicht wehrten, und ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen wurde. Nach Einspruch gegen diesen war Debcon gehalten, den Anspruch schlüssig zu begründen. Dies gelang Debcon jedoch nicht. Unmittelbar vor dem Termin nahm Debcon die Klage dann zurück.

Ob tatsächlich Klagen eingereicht werden, bleibt abzuwarten; nach der bisherigen Erfahrung ist eher nicht damit zu rechnen. Immerhin ist die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auch für den Kläger mit erheblichen Kostenrisiken verbunden, die die meisten Rechtsinhaber nicht tragen wollen. Erst recht gilt dies, wenn die Ansprüche zum Zwecke des Einzugs an Dritte, wie z.B. Debcon, abgetreten wurden. Dann lassen sich wirtschaftliche Risiken in dieser Höhe kaum noch rechtfertigen.

Ignorieren sollte man die Schreiben von Debcon dennoch nicht. Besser ist es, die Ansprüche zurückzuweisen und Debcon aufzufordern, mit deren Geltendmachung aufzuhören.

Bushido kann es nicht lassen

Anis Mohamed Ferchichi, besser bekannt als Rapper „Bushido“, ist vor wenigen Jahren dadurch bekannt geworden, dass er Anschlussinhaber wegen angeblichen Filesharings umfassend abmahnen ließ, es aber pikanterweise gleichzeitig selbst mit dem Urheberrecht nicht so genau nahm: so wurde er wegen Plagiierung einer französischen Gothic-Band zum Schadensersatz verurteilt.

Mit seinem neuen Album „Sonny Black“ ist Bushido wieder da, und auch die Abmahnungen lassen nicht lange auf sich warten: Bindhard & Lenz Rechtsanwälte aus Butzbach mahnen wieder für den Rapper ab. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz; konkret wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung einer stolzen Summe von 1.200,– € gefordert.

Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung in den Fällen „Morpheus“ und „BearShare“ sollten Betroffene gründlich prüfen lassen, wie am besten zu reagieren ist. Denn gerade im Bereich der Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße Dritter und der Höhe des Schadensersatzanspruches hängt vieles vom Sachverhalt im Einzelfall ab.

 

Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg für Filesharing-Klagen

Bislang haben die Rechtsinhaber urheberrechtliche Filesharing-Klagen in der Regel gesammelt an bestimmten Gerichtsorten eingereicht. Dies war möglich, da bis zum 08.10.2013 der „fliegende Gerichtsstand“ des Begehungsortes galt. Bei Internetdelikten hatte sich die Rechtsverletzung wegen der überall gegebenen Abrufbarkeit an jedem Ort ausgewirkt.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung für Ansprüche gegen Privatpersonen eingeschränkt. Nun ist in der Regel das Wohnsitzgericht des Beklagten, also in der Regel des Anschlussinhabers, zuständig. Dies ist einem Streitwert bis 5.000,– € das Amtsgericht.

Doch so einfach ist es nicht, denn nach dem Urheberrechtsgesetz können die Länder bestimmte Gerichte bestimmen, die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig sind. In Bayern gilt diesbezüglich Folgendes:

Für Amtsgerichtsverfahren sind die Amtsgerichte am Sitz des jeweils übergeordneten Landgerichts zuständig. Das heißt zum Beispiel, dass das Amtsgericht Nürnberg für alle urheberrechtlichen Verfahren zuständig ist, bei denen normalerweise die Amtsgerichte Erlangen, Fürth, Hersbruck, Neumarkt i. d. Opf, Neustadt an der Aisch, Nürnberg und Schwabach. Zurzeit ist Frau Richterin am Amtsgericht Andrea Fischer für die Urheberrechtssachen in Nürnberg zuständig.

Für Urheberrechts-Prozesse mit höherem Streitwert als 5.000,– € sind in Bayern das Landgericht Nürnberg-Fürth für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg sowie das Landgericht München I für den Oberlandesgerichtsbezirk München zuständig. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth weist die Urheberrechtssachen der 3. Zivilkammer zu, deren Vorsitzender seit längerer Zeit Horst Rottmann ist. Am Landgericht München I bearbeiten die 7., 21., 33. und 37. Zivilkammer Urheberrechtssachen.

In unserer Praxis haben wir seit Oktober 2013 in zahlreichen Verfahren Verweisungsanträge an das Amtsgericht Nürnberg registriert. Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung der Zuständigkeit zu einer Überlastung der Gerichte mit den Urheberrechtssachen führt, die früher vor allem in München, Hamburg und Köln anhängig gemacht wurden.

 

BGH entlastet Anschlussinhaber, die nicht Täter sind

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch, den 08.01.2014 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Aktivitäten erwachsener Familienangehöriger haftet, wenn keine Anhaltspunkte für illegale Tätigkeit vorliegen.

Mit dieser jüngsten Entscheidung zum hat sich die Rechtslage für abgemahnte Anschlussinhaber, die nachweislich nicht selbst Täter waren, wesentlich verbessert.

Allerdings ist die Gefahr im Auge zu behalten, dass die Verantwortung des Familienmitglieds, welches die Tat begangen hat, unabhängig hiervon weiter besteht. Das heißt, dass die Rechtsinhaber trotz der Niederlage gegen den Anschlussinhaber grundsätzlich Schadensersatz vom Täter verlangen können.

Es hängt bei Filesharing-Fällen stark von dem ganz konkreten Sachverhalt ab, ob es Chancen gibt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Abgemahnte sollten daher qualifizierten Rechtsrat einholen, um eine sichere Beurteilung des eigenen Falles zu bekommen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66407&pos=0&anz=5&Blank=1

Wir verklagen THE ARCHIVE AG für einen unserer Mandanten

Ein von uns vertretenes Opfer der jüngsten Abmahnwelle der Kanzlei u+c Rechtsanwälte, hinter der auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian steht, hat uns heute beauftragt, eine negative Feststellungsklage gegen The Archive AG zu erheben.

Wir werden beantragen, dass das Gericht feststellen möge, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Sowohl die tatsächlichen Grundlagen, als auch die rechtliche Beurteilung, die der Abmahnung zugrundeliegen, sind aus unserer Sicht nicht haltbar.

Wir werden weiter informieren, sobald die Klage eingereicht ist.

Abmahnwelle: u+c Rechtsanwälte verfolgen Porno-Streaming

Es waren Tausende von Abmahnungen, die die Regensburger Kanzlei u+c zeitlich so verschickt hat, dass sie bei den Opfern genau am vergangenen Samstag eintrafen. Eine üble Überraschung, die viele schlaflose Nächte beschert hat. Jetzt berichten Presse und TV bereits über die neue Abmahnwelle, die sich deutlich von allem bisherigen abhebt.

Nach diesem Wochenende ist es keine Überraschung, dass wir gestern einen Ansturm von Mandanten mit teilweise gleich mehreren Briefen der Regensburger Kollegen erlebt haben.

Am Dienstagvormittag sind dann die ersten Meldungen über angebliche E-Mail-Abmahnungen von u+c aufgetaucht. Es handelt sich wohl aber um Spam-Mails mit Virus im Anhang. Es ist bemerkenswert, wie schnell hier Trittbrettfahrer auftauchen.

Doch auch die Abmahnungen von u+c selbst sind rechtlich fragwürdig. Die Abmahnanwälte stellen das Betrachten von Porno-Videos auf redube.com als Urheberrechtsverletzung dar. Es geht dabei um die beim Streaming entstehende Kopie des Films auf der Festplatte.

Schon die Ermittlung des Sachverhalts ist äußerst fraglich. Es bleibt vor allem im Trüben, woher die IP-Adressen stammen, die zur Ermittlung der Anschlussinhaber geführt haben. In Betracht, die Adressen herausgegeben zu haben, steht dabei das Portal redtube selbst, wobei ich das für eher unwahrscheinlich, jedoch nicht für unmöglich halte. Nachdem auch Mac-User betroffen sind, ist die Virus-These eher weniger nachvollziehbar. Möglicherweise waren in den hochgeladenen Flash-Videos Software-Routinen einprogrammiert, die es ermöglichen, dass die IP-Adresse des jeweiligen Betrachters gesammelt wird. Das begegnet natürlich größten Bedenken, gerade datenschutzrechtlich.

Nach meiner Ansicht, die offenbar die meisten Kollegen teilen, besteht aber selbst dann kein Anspruch, wenn der Sachverhalt zutrifft. Zum einen handelt es sich um technisch bedingte Kopien, die seit 2003 vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind (§ 44a UrhG). Zum anderen entsteht allenfalls eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erstellt werden kann. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das betreffende Video ohne Berechtigung auf redtube hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf bereitgestellt wurde. Zwar gilt das Privatkopierecht nicht für Kopien, zu deren Herstellung eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Quelle benutzt wird. Videos sind sind aber nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie auf redtube stehen, denn dort sind jedenfalls zahllose Videos als Werbevorschau für Bezahlinhalte eingestellt – zweifellos mit Zustimmung der Rechtsinhaber. Von Offensichtlichkeit kann daher keine Rede sein.

Wir raten jedenfalls, jedenfalls ohne Beratung weder die geforderte Zahlung zu leisten, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt einholen, denn aufgrund der Neuheit und Tücke dieser Abmahnungen ist die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.