Abmahnung Bernd Gucia für Catprint Media wegen Uli Stein Bild

Abmahnung Uli Stein Catprint Media Bernd Gucia

Als Hundefan ist der bekannte Zeichner Uli Stein für seine witzigen Cartoons (nicht nur) von Vierbeinern bekannt. Entsprechend beliebt sind seine Werke, und schnell werden sie ohne Gedanken an die Rechtslage im Internet benutzt.

Abmahnung Catprint Media durch Rechtsanwalt Bernd Gucia

Uns liegt eine Abmahnung vor, die Rechtsanwalt Bernd Gucia aus Hannover für die CATPRINT MEDIA GmbH ausgesprochen hat. Uli Stein lässt von dieser Firma laut Abmahnung seit 01.08.1997 die Rechte an seinen Cartoons auswerten. Catprint Media verfolgt Urheberrechtsverletzungen an diesen Bildern.

Was ist vor der Abmahnung des Uli Stein-Cartoons passiert?

Dem Verletzer wird vorgeworfen, einen Cartoon im Internet, konkret auf einer Facebook-Seite, gepostet zu haben, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Was verlangt Rechtsanwalt Bernd Gucia in der Abmahnung?

Rechtsanwalt Gucia verlangt vom vermeintlichen Verletzer

  • die in der Anlage vorbereitete Unterlassungerklärung in rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben;
  • Auskunft zu erteilen, weit wann und in welchem Umfang das Werk wie in der Abmahnung beschrieben öffentlich zugänglich gemacht wurde;
  • die Daten zur Nutzungszeit zu sichern;
  • sowie die unberechtigte Nutzung des Werkes von Uli Stein einzustellen.

Dies alles soll innerhalb von knapp zwei Wochen erfüllt werden.

Schadensersatz (Lizenzgebühren) und die Erstattung von Anwaltskosten werden in der ersten Abmahnung noch nicht gefordert.

Was ist bei einer Abmahnung von RA Gucia für Catprint Media / Uli Stein zu tun?

Grundsätzlich sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ernst zu nehmen. Sehr häufig sind sie dem Grunde nach berechtigt, weswegen sie keinesfalls ignoriert werden sollten.

Dennoch gibt es viele Punkte an einer Abmahnung von Bernd Gucia zu prüfen und zu beachten. Dies betrifft etwa die Frage, ob man überhaupt verantwortlich ist, ob der Sachverhalt zutrifft, sowie ob die Ansprüche dem Grunde nach und inhaltlich gerechtfertigt sind. Insbesondere betrifft dies

  • die Formulierung der Unterlassungserklärung und
  • die Höhe der geforderten Zahlungsbeträge.

Bei einer Fehleinschätzung und einer ungeschickten Reaktion können hier leicht Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro entstehen.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich und bieten Ihnen die Beratung zum Pauschalpreis an. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 0800 12 12 002 oder Kontaktformular, wir melden uns umgehend bei Ihnen!

 

EuGH: Streaming Videos anschauen ist illegal. Muss ich jetzt Angst vor einer Abmahnung haben?

Es hat eingeschlagen wie eine Bombe: Der EuGH hat nun entschieden, dass nicht nur das Streamen selbst, sondern auch das Betrachten eines Streams illegal ist.

Bisherige Rechtslage zum Streaming

Keine Frage war schon bisher, dass es illegal ist, Videos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers per Stream zur öffentlichen Wiedergabe bereitzustellen.

Bisher waren die Juristen allerdings davon ausgegangen, dass das reine Betrachten eines gestreamten Videos keine Urheberrechtsverletzung ist. Das beruhte auf der Annahme, dass der User den Film nicht kopiert und auch nicht öffentlich wiedergibt. Zwei Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz werden in diesem Rahmen immer wieder genannt: § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen regelt, und § 53 Abs. 1 UrhG.

Nach § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die

„flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

Bisher wurde angenommen, dass die Kopien, die während des Betrachtens des Streams im Cache des eigenen Computers entstehen, deswegen urheberrechtlich ohne Belang sind. Selbst wenn dies nicht so wäre, könne man sich aber auf das Recht zur Privatkopie stützen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nämlich zulässig

„einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Es kommt daher auf die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Vorlage an – meist wurde bisher davon ausgegangen, dass Dienste wie Youtube oder Vimeo nicht offensichtlich rechtswidrig sind, anders aber die Portale, die Filme kostenlos anbieten, die sich aktuell in der kommerziellen Auswertungskaskade befinden.

Die Entscheidung des EuGH

Nun stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 26.05.2017 klar, dass die Vervielfältigungen, die beim Streaming auf dem eigenen Gerät entstehen, der Kontrolle des Urheberrechts voll unterliegen.

In seiner Pressemeldung Nr. 40/17 vom 26.04.2017 führt der EuGH aus:

„Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.“

Der EuGH stellt sich damit klar gegen die bisherige Annahme (s. o.), dass die Speicherung im Cache urheberrechtlich frei wäre.

Genauer sagt er:

„Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.“

Aus der Aussage, der Erwerber verschaffe sich den Zugang „in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot“, d. h. für ihn sei die Rechtswidrigkeit des Angebots offensichtlich, lässt sich darüber hinaus auch entnehmen, dass auch die Inanspruchnahme des (deutschen) Rechts zur Privatkopie in einer derartigen Konstellation nicht mehr möglich sein wird.

Bleibt das Streaming-Anschauen in Deutschland erlaubt?

Es kommt drauf an. Wenn man Angebote wahrnimmt, die nicht offensichtlich rechtswidriges Material bereitstellen, dann ja. Denn trotz der urheberrechtlichen Relevanz der Kopien, die das Streaming erzeugt, kann sich der Nutzer dann auf das Recht zur Privatkopie aus § 53 UrhG berufen (s. o.).

Kein Schlupfloch lässt der EuGH jetzt noch Nutzern, soweit es um die Nutzung von Portalen geht, die vor allem die aktuellen  Blockbuster, beliebte Serien und andere kommerzielle Filme kostenlos zum Betrachten per Streaming bereitstellen; hierunter könnten kinox.to, movie4k.to und ähnliche Angebote fallen.

Kommt jetzt eine Abmahnwelle?

Abmahnungen werden die Nutzer höchstwahrscheinlich dennoch nicht bekommen. Denn sie können kaum ermittelt werden. Dies könnte nur über die IP-Adresse des Anschlussinhabers erfolgen. Doch nur dem Betreiber eines Streaming-Dienstes sind die IP-Adressen der Nutzer bekannt, die einen Stream angesehen haben. Oft speichern die Streamingdienste die IP-Adressen jedoch nicht.

Selbst wenn es der Polizei gelänge, die Server des Dienstes durch eine Razzia sicherzustellen, ist es daher unwahrscheinlich, dass die Anschlussdaten noch ermittelt werden können. Den Fokus werden die Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung ohnehin auf diejenigen legen, die Filme hochladen oder dem Streamingportal zur Verfügung stellen.

Wenig wahrscheinlich ist eine Durchsuchung mit Sicherstellung von IP-Daten aufgrund des Antrages eines Rechtsinhabers. Die Strafverfolgungsbehörden werden diesbezüglich regelmäßig nicht mehr tätig, weil hierzu das Auskunftsverfahren nach dem Urheberrechtsgesetz gedacht ist. Dieses setzt aber die Bekanntheit der IP-Adressen beim Rechtsinhaber schon voraus.

Die IP-Adressen der Nutzer ändern sich im übrigen meist täglich und werden in der Regel nach dem Verbindungsende oder nach wenigen Tagen gelöscht.

Dass es im Rahmen der Redtube-Abmahnwelle vor wenigen Jahren doch möglich wurde, Abmahnungen an Nutzer zu senden, lag an dem Zusammentreffen mehrerer Umstände: Zum einen war vermutlich eine Falle gestellt worden, weil die IP-Nummer des Nutzers durch einen Zwischenlink erfasst wurde, und zum anderen an der irrtümlichen Freigabe von IP-Nummern durch das Landgericht Köln, dem zunächst vorgespiegelt wurde, es handele sich um einen ähnlichen Fall wie beim Filesharing.

Was droht bei einer Abmahnung?

Anwälte würden in einem Streaming-Einzelfall höchstwahrscheinlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, außerdem die Erstattung von Anwaltskosten und eine Schadensersatzzahlung. Anders als in Filesharing-Fällen könnte letztere nur den Preis eines einmaligen Betrachtens des Films ausmachen, teils also nur Beträge um zehn Euro. Anwaltskosten können bei Ansprüchen gegen Privatpersonen nur aus einem Streitwert von 1000 Euro gefordert werden, das sind ca. 160 Euro.

Debcon: Klageentwurf als Druckmittel – muss man jetzt Angst haben?

Debcon ist bekannt für seine Kreativität bei der Formulierung neuer Zahlungsaufforderungen. Dabei sind schon unpassende, wenig seriöse Anschreiben entstanden. Zurzeit versucht es Debcon auf andere Weise: ein kurzer Klageentwurf soll den Eindruck erwecken, dass ein Gerichtsverfahren unmittelbar bevorsteht, in dem der Schuldner natürlich verurteilt werden wird.

Tatsächlich ist der zweiseitige Schriftsatz kaum geeignet, vor Gericht zum Erfolg zu führen. Aber das bleibt dem Abgemahnten natürlich verborgen. Die Anforderungen der Zivilprozessordnung sind den wenigsten Laien bekannt. Auch in der Sache spricht viel dafür, dass eine Klage keinen Erfolg hätte. Betroffen sind nämlich vor allem Fälle aus dem Jahr 2009. Ansprüche sind nach der ganz überwiegenden Meinung der Gerichte dann aber bereits verjährt.

Nach unserer bisherigen Einschätzung wird aber in den wenigsten Fällen tatsächlich eine Klage eingereicht werden. Zuweilen hatte Debcon für Mandanten Mahnbescheide beantragt, aus denen nach Einspruch nicht weiter vorgegangen wurde. Es gab auch Fälle, in denen Mandanten sich nicht wehrten, und ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen wurde. Nach Einspruch gegen diesen war Debcon gehalten, den Anspruch schlüssig zu begründen. Dies gelang Debcon jedoch nicht. Unmittelbar vor dem Termin nahm Debcon die Klage dann zurück.

Ob tatsächlich Klagen eingereicht werden, bleibt abzuwarten; nach der bisherigen Erfahrung ist eher nicht damit zu rechnen. Immerhin ist die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auch für den Kläger mit erheblichen Kostenrisiken verbunden, die die meisten Rechtsinhaber nicht tragen wollen. Erst recht gilt dies, wenn die Ansprüche zum Zwecke des Einzugs an Dritte, wie z.B. Debcon, abgetreten wurden. Dann lassen sich wirtschaftliche Risiken in dieser Höhe kaum noch rechtfertigen.

Ignorieren sollte man die Schreiben von Debcon dennoch nicht. Besser ist es, die Ansprüche zurückzuweisen und Debcon aufzufordern, mit deren Geltendmachung aufzuhören.

BGH entlastet Anschlussinhaber, die nicht Täter sind

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch, den 08.01.2014 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Aktivitäten erwachsener Familienangehöriger haftet, wenn keine Anhaltspunkte für illegale Tätigkeit vorliegen.

Mit dieser jüngsten Entscheidung zum hat sich die Rechtslage für abgemahnte Anschlussinhaber, die nachweislich nicht selbst Täter waren, wesentlich verbessert.

Allerdings ist die Gefahr im Auge zu behalten, dass die Verantwortung des Familienmitglieds, welches die Tat begangen hat, unabhängig hiervon weiter besteht. Das heißt, dass die Rechtsinhaber trotz der Niederlage gegen den Anschlussinhaber grundsätzlich Schadensersatz vom Täter verlangen können.

Es hängt bei Filesharing-Fällen stark von dem ganz konkreten Sachverhalt ab, ob es Chancen gibt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Abgemahnte sollten daher qualifizierten Rechtsrat einholen, um eine sichere Beurteilung des eigenen Falles zu bekommen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66407&pos=0&anz=5&Blank=1