BGH entlastet Anschlussinhaber, die nicht Täter sind

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch, den 08.01.2014 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Aktivitäten erwachsener Familienangehöriger haftet, wenn keine Anhaltspunkte für illegale Tätigkeit vorliegen.

Mit dieser jüngsten Entscheidung zum hat sich die Rechtslage für abgemahnte Anschlussinhaber, die nachweislich nicht selbst Täter waren, wesentlich verbessert.

Allerdings ist die Gefahr im Auge zu behalten, dass die Verantwortung des Familienmitglieds, welches die Tat begangen hat, unabhängig hiervon weiter besteht. Das heißt, dass die Rechtsinhaber trotz der Niederlage gegen den Anschlussinhaber grundsätzlich Schadensersatz vom Täter verlangen können.

Es hängt bei Filesharing-Fällen stark von dem ganz konkreten Sachverhalt ab, ob es Chancen gibt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Abgemahnte sollten daher qualifizierten Rechtsrat einholen, um eine sichere Beurteilung des eigenen Falles zu bekommen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66407&pos=0&anz=5&Blank=1

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